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Ltd. & Co. KG

Seit über 80 Jahren kennt man in Deutschland die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG.
In jüngster Zeit erhält sie Konkurrenz von der Ltd. & Co. KG.
Hier tritt anstelle der GmbH als Komplementärin eine in Großbritannien gegründete Private Limited Company als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft (KG) auf. Möglich ist das weil der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen festgestellt hat das eine in einem EU-Mitgliedsland wirksam gegründete Kapitalgesellschaft in allen anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist.
Ein gutes Argument für die Limited anstelle einer GmbH ist der geringere Kapitalbedarf bei der Gründung. Das englische Recht kennt für die Private Limited Company keine Kapitalerbringungspflicht und die Kapitalhöhe ist frei wählbar.

Grundlagen

Die Ltd. & Co. KG ist wie die GmbH & Co. KG rechtlich nicht gesondert geregelt. Es gelten aber die Vorschriften der Kommanditgesellschaft (KG) und für die Komlementär-Ltd. der britische Companies Act. Die aktuellste Fassung ist der Companies Act 2006.
Die im Handelsregister eingetragene Ltd. & Co. KG hat ihren Hauptsitz in Deutschland und ist eine deutsche Gesellschaft. Es ist auch möglich eine "Einmann Ltd. & Co. KG" zu gründen, bei dieser Art der Ltd. & Co. KG ist der alleinige Shareholder der Komplementär-Ltd, gleichzeitig einziger Kommandistist der Ltd. & Co. KG.

Kommanditgesellschaft: Die KG ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter haftet beschränkt. Vollhafter werden als Komplementäre, Teilhafter als Kommanditisten bezeichnet. Die Gesellschafter einer KG können natürliche oder juristische Personen sein, oder auch eine OHG oder KG. Die KG besitzt eine eingeschränkte Rechfähigkeit, ist aber delikt-, prozeß- und grundbuchfähig. Die Rechtsfähigkeit der Ltd. & Co. KG und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter der Ltd. & Co. KG ergeben sich aus den Vorschriften zur KG.

Bei der Suche nach einer geeigneten Gesellschaftsform ist die Ltd. & Co. KG als zweckmäßig anzusehen wenn eine Personengesellschaft ohne die volle Haftung der natürlichen Personen betrieben werden soll.

Gründung der Ltd. & Co. KG

Abschluß des Gesellschaftsvertrages: Die Gesellschaft entsteht mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen Komplementär und Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, es sei denn, die Kommanditisten verpflichten sich, ihre Anteile an der Komplementär-Ltd an die Ltd. & Co. KG zu übertragen „Einheitsgesellschaft“, (§ 15 Absatz 4 GmbHG), oder Grundstücke in die Ltd. & Co. KG einzubringen (§ 313 BGB).

Firma: Die Firma der Komplementär-Ltd muß sich von der Firma der Ltd. & Co. KG unterscheiden. Es reicht aber die Beifügung des Zusatzes „Verwaltung“ oder „Geschäftsführung“ zu einer Firma, die ansonsten mit der Firma der Ltd. & Co. KG identisch ist.

Anmeldung: Die Ltd. & Co. KG ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch von den Kommanditisten (§§ 161 Absatz 2, 108 HGB).
Falls der Geschäftsführer der Komplementär-Ltd gleichzeitig Kommanditist der Ltd. & Co. KG ist, reicht bezüglich der Anmeldung eine Unterschrift, wenn klar ist, daß er gleichzeitig als Kommanditist und als Director der Komplementär-Ltd die Anmeldung unterschreibt.

Entstehung: Zwischen den Gesellschaftern beginn die Ltd. & Co. KG mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages. Für Dritte beginnt die Gesellschaft mit der Eintragung (§§ 161 Absatz 2, 123 Absatz 1 HGB) oder mit dem von allen Gesellschaftern gewollten Beginn der Geschäftstätigkeit, also schon vor der Eintragung, falls der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist (BGH BB 2004, 1357)

Haftung

Im Außenverhältnis haftet die Ltd & Co. KG als Personengesellschaft (§ 124 HGB). Die Komplementär-Ltd haftet unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Einlagen. Verläßt ein Kommanditist die Gesellschaft verlängert sich seine Haftungszeit, für bis zum Ausscheiden getätigte Geschäfte, um weitere fünf Jahre.
Achtung: Für getätigte Geschäfte vor der Handelsregistereintragung gilt für Kommanditisten unbeschränkte Haftung.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung erfolgt durch die Komplementär-Ltd. Diese wiederum wird durch ihre Directors vertreten. Die Kommanditisten sind von der Vertretung der Gesellschaft (§ 170 HGB) und von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164Abs. HGB). Es kann ihnen aber Handlungsvollmacht erteilt werden.

Besteuerung von Einkommen und Ertrag

Die Ltd. & Co. KG genießt die steuerliche Anerkennung als Personengesellschaft und versteuert nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes.
Nicht die Ltd. & Co. KG selbst versteuert das Einkommen, sondern die Gesellschafter ihren Gewinnanteil und zwar jeder nach seinen persönlichen Verhältnissen.

Liquidation

Beschluß: Der Auflösungsbeschluß verlangt Einstimmigkeit in der Gesellschafterversammlung der Ltd. & Co. KG (§§ 161 Absatz 2, 119) und drei viertel Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der Komplementärs-Ltd.

Insolvenz der Ltd. & Co. KG: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 131 Absatz 2 Nr. 1 HGB) über das Vermögen der Ltd. & Co. KG stellen einen Auflösungsgrund dar. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 Absatz 3 InsO) und drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Absatz 1 InsO).
Der Director der Komplementär-Ltd. muß den Insolvenzantrag für die Ltd. & Co. KG stellen.

Zeitablauf: (§ 131 Absatz 1 Nr. 1 HGB)

Gerichtliche Entscheidung: (§ 131 Absatz 1 Nr. 4 HGB)

Liquidation der Komplementär-Ltd: Die Liquidation der Komplementär-Ltd. bedeutet nicht deren Tod. Die Liquidation der Komplementär-Ltd. führt weiter nur in den Fällen der Liquidation wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu deren Ausscheiden aus der Ltd. & Co. KG (vgl. § 131 Absatz 3 Nr. 2 HGB), was bei Vorhandensein nur eines Kommanditisten zur liquidationslosen Vollbeendigung der Ltd. & Co. KG (BGH DB 2004, 1244), bei Vorhandensein mehrerer Kommanditisten zur Auflösung der Ltd. & Co. KG führt.
Tod eines Gesellschafters: Der Tod eines Gesellschafters der Ltd. & Co. KG ist grundsätzlich kein Auflösungsgrund, sondern führt nur zum Ausscheiden.
Der „Tod“ (die Löschung) der Komplementär-Ltd. führt zur Fortsetzung der Ltd. & Co. KG, wenn noch ein weiterer Komplementär vorhanden ist, unter Anwachsung des Kapitalanteils der Komplementär-Ltd. bei den verbleibenden Gesellschaftern der Ltd. & Co. KG. Der Tod eines Kommanditisten führt zur Vererbung seines Anteils.
Das Ausscheiden der Komplementär- Ltd. führt dann zur Auflösung der Ltd. & Co. KG, wenn sie die einzige Komplementärin ist und gelöscht ist und die Kommanditisten die Gesellschaft nicht als offene Handelsgesellschaft (oHG) weiterführen wollen.
Die Auflösung der Ltd. & Co. KG führt nicht zur Auflösung der Komplementär- Ltd.