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Selbständige Zweigniederlassung

Errichtung einer selbständigen Zweigniederlassung

Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist. Die besonderen Rechtsverhältnisse der selbständigen Zweigniederlassung in einem deutschen Ort sind in § 13 ff (HGB) geregelt.

Von ihr sollen dauerhaft selbständig Geschäfte im Inland abgeschlossen werden und sie weist die dafür erforderliche Organisation in sachlicher und personeller Hinsicht auf (eigene Rechnungsstellung, eigenes Konto, eigene Angestellte, etc.).

Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht.

Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung gleichlautend. Zusätze („Zweigniederlassung Deutschland“ oder „Niederlassung Berlin“ u.ä.) sind möglich.

Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die juristische Person der Hauptniederlassung. Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung mit ihren Kunden unterliegen deutschem Recht, auch wenn für ihre Organisation grundsätzlich das Heimatrecht des ausländischen Unternehmensträgers maßgeblich ist.

Die Kosten für den Eintrag in das Handelsregister betragen z. Zt. mindestens € 250,- (Notar- und Gerichtskosten). Die Eintragung einer GmbH mit € 25.000 Stammkapital würde analog zu oben € 800,- kosten. Notar- und Gerichtskosten sind abhängig von der Höhe des Stammkapitals!

Geschäftsbriefe: Zweigniederlassungen müssen auf Geschäftsbriefen neben dem Register und der Nummer des Eintrags der Zweigniederlassung auch Register und Nummer der Hauptniederlassung sowie die weiteren für die betreffende Rechtsform gesetzlich vorgeschrieben Angaben aufführen.


 
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