Limited  Beratung und Gründung  
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Unselbständige Zweigstelle

Errichtung einer Betriebsstätte oder unselbständigen Zweigstelle

Eine unselbständige Zweigstelle, oder gewerberechtlich Betriebsstätte weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zum Hauptunternehmen auf. Sie ist in jeder Weise von der Hauptstelle abhängig. Alle Geschäftsabwicklungen (Rechnungsstellungen, Zahlungen) erfolgen über die Hauptniederlassung.

Beispielweise sind die Geschäftslokale einer Filialkette Betriebsstätten oder unselbständige Zweigstellen und als solche in jeder Weise vom Hauptunternehmen abhängig.

  • Es erfolgt keine Handelsregistereintragung
  • Anmeldung der Limited beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde (§ 14 GewO). Kosten ca. € 30,-
  • Beantragung einer Steuernummer beim deutschen Finanzamt
  • Die Besteuerung der Limited erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht
Europäische Auslandsgesellschaften mit wirtschaftlicher Aktivität in Deutschland, aber ohne wirtschaftliche Betätigung an ihrem Satzungssitz müssen sich als Zweigniederlassungen nach den Regeln der §§ 13d ff. HGB beim örtlich zuständigen Handelsregister anmelden und eintragen lassen. Kommen sie dieser Rechtspflicht nicht nach, besteht nur die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 14 HGB durch den Registerrichter; eine Haftung der Geschäftsführer oder Vorstände entsprechend §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 AktG kommt nicht in Betracht.

Geschäftsbriefe: Zweigstellen müssen auf Geschäftsbriefen neben dem Register und der Nummer des Eintrags der Betriebsstätte auch Register und Nummer der Hauptniederlassung sowie die weiteren für die betreffende Rechtsform gesetzlich vorgeschrieben Angaben aufführen.


 
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