Im Vereinigten Königreich von Großbritannien, dem Mutterland der Limited, macht man sich die Hauptvorteile der Gesellschaft ganz selbstverständlich zunutze:
Sie kann schnell gegründet und schnell wieder gelöscht werden.
Sie bietet die volle Haftungsbegrenzung auch für Kleinunternehmer.
Die Gründungskosten sind gering. Es ist kein Mindestkapital vorgeschrieben und es besteht keine Einlagepflicht. Der Gründer zahlt symbolisch ein Pfund ein - nicht 25.000,00 Euro wie bei einer GmbH - und die persönliche Haftung ist, wie bei der GmbH, ausgeschlossen. Im direkten Vergleich mit der deutschen GmbH besitzt die Limited nicht deren Schwerfälligkeiten.
Sie ist damit ein ideales Werkzeug für:
- kurzfristige Unternehmungen
- Umfangreiche geschäftliche Vorhaben auch kleinerer Firmen. Diese können - nicht nur haftungsrechtlich - in überschaubare Bereiche aufgeteilt werden
- eine Unternehmensansiedlung in den neuen EU-Beitrittsländern
- eine Existenzgründung mit geringem Kapitalbedarf
- die Vermögenssicherung
Die Limited kann auch die Rolle des Gesellschafters einer GmbH, oder die des Komplementärs einer Ltd. & Co KG einnehmen.
In Deutschland kann sich ein Handwerker, als Limited-Geschäftsführer, von der Zwangsversicherungpflicht befreien lassen.
Gesellschaftsformen im Vergleich
| Rechtsgrundlagen |
GmbH-Gesetz, Handelsgesetz(HGB) |
Companies act 1985-89 |
| Gesellschaftsform |
Kapitalgesellschaft |
Kapitalgesellschaft |
| Kapitalaufbringung (Mindesteinzahlung) |
25.000,00 € |
1,50 € |
| Haftung (Untergrenze) |
25.000,00 € |
1,50 € |
| Gründungsdauer |
mehrere Wochen |
1 - 5 Tage |
| IHK-Mitgliedschaft |
ja |
ja* |
| Deutsche Mitbestimmungs Vorschriften** |
ja |
nein |
Natürlich ist eine Kapitalausstattung von € 1,50 nicht ausreichend um eine Firma zu führen, eine einzige Imbißbewirtung von Geschäftspartnern würde die Limited schon ruinieren, aber der britische Gesetzgeber hat diese Ausgabekapitaluntergrenze festgelegt.
Der Gläubigerschutz erfolgt durch erhöhte Publizität und staatlich sanktionierte Aufsichtsmechanismen. |