Ab dem 01.01.2007 erfolgt die Handelsregisteranmeldung nur noch elektronisch. Unser "Limited Niederlassungspaket Deutschland" enthält alle vom Handelsregister geforderten Dokumente und einen vorausgefüllten schriftlichen Formulierungsvorschlag.
Die Handelsregisteranmeldung einer selbständigen Zweigniederlassung muß folgende Angaben enthalten:
Zur inländischen Zweigniederlassung:
- die Errichtung der Zweigniederlassung (§13e Abs.2 S.1 HGB)
- die Firma der Zweigniederlassung (§13d Abs.2 HGB)
- die Anschrift der Zweigniederlassung (§13e Abs.2 S.3 HGB i.V.m. §24 Abs.3 HRV),17
- den Gegenstand der Zweigneiderlassung (§13e Abs.2 S.3 HGB)
- die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse (§13e Abs.2 S.4 Nr.3 HGB)
Zur ausländischen Gesellschaft:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft (vgl. §13 Abs.3 HGB i.V.m. §10 Abs.1 GmbHG)
- die Rechtsform der Gesellschaft (§13e Abs.2 S.4 Nr.2 HGB)
- das Register bei dem die Gesellschaft geführt wird und die Nummer des Registereintrags (§13e Abs.2 S.4 Nr.1 HGB)
- den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (vgl. §13 Abs.3 HGB i.V.m. §10 Abs.1 GmbHG)
- die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, zum Beispiel Allein- oder Gesamtvertretungsmacht, ggf. Zulässigkeit von Insichgeschäften und Mehrfachvertretung (§13g Abs.2 S.2 HGB i.V.m. §8 Abs.4 GmbHG)
- die Höhe des Stammkapital der Gesellschaft (vgl. §13 Abs.3 HGB i.V.m. §10 Abs.1 GmbHG)
- der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (vgl. §13 Abs.3 HGB i.V.m. §10 Abs.1 GmbHG)
- etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft (vgl. §13 Abs.3 HGB i.V.m. §10 Abs.2 GmbHG)
- Angaben über etwaige Sacheinlagen und den Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Stammeinlage bezieht, sofern die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt (§13g Abs.2 S.3 HGB i.V.m. §5 Abs.4 GmbHG)
Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache und in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen.
Anlagen der Handelsregisteranmeldung:
- einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft, zum Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine Gründungsurkunde (§ 13 e Abs. 2 Satz 2 HS 1 HGB)
- einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf (§13 e Abs. 2 Satz 2 HS 2 HGB)
- die Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (§ 13 g Abs. 2 Satz 1 HGB)
- eine Legitimation der Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel einen Gesellschafterbeschluß oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern die Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (§ 13 g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
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