Limited  Beratung und Gründung  
Limited Gründung - Verwaltung - Beratung  

Voraussetzungen zur Limited Gründung

Das englische Handelsregister - zuständig für die Landesteile England und Wales - hat seinen Sitz in Cardiff. Hier werden die von uns gegründeten Firmen registriert. Mit Aushändigung der Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) durch den Registrator erlangt die Limited ihre Rechtsfähigkeit. Sie kann sofort ihre Geschäfte aufnehmen und Verträge schließen.

Die Gründungsdauer kann nur ein Tag sein. Gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Die Gründer müssen nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzen und der in Deutschland übliche Gang zum Notar entfällt.

Firmenname: Der Firmenname muß eindeutig sein, er hat sich von anderen schon bestehenden Firmennamen zu unterscheiden. Notwendiger Bestandteil der Firmenbezeichnung ist der Zusatz Limited oder Ltd. Sensible Namenzusätze (British, Royal, etc.) sind ausgeschlossen.

Gegenstand des Unternehmens: Der Geschäftszweck wird in der Regel mit "general commercial company" (allgemeine Handelsgesellschaft), eingetragen.

Personen: Ein Shareholder (Gesellschafter) und ein Director (Geschäftsführer) sind erforderlich. Eine Person kann beide Positionen innehaben.

Gesellschaftsvertrag: Memorandum & Articles of Association. Das Memorandum legt die Grundlagen und das Außenverhältnis der Gesellschaft fest, enthält Firma, Geschäftszweck, Kapitalhöhe, Anteilswerte und die Haftungsbeschränkung. Die Articles regeln die Innenverhältnisse (Mustersatzung, Table A).

Hauptsitz der Limited: Die Limited benötigt als Firmensitz ein "Registered Office" in Großbritannien.

Gesellschaftskapital: Die Shareholder bestimmen die Höhe des Nominalkapitals und die Anzahl der ausgegeben Aktien. Das Share Capital bildet die Obergrenze bis zu der ohne weitere Gesellschafterbeschlüsse Anteilscheine ausgegeben werden dürfen.