BREXIT
Stand 01.01.2021
Die EU richtet sich allein nach ihren geltenden Gesetzen und das Vereinigte Königreich hat im Handelsabkommen keine Vorteile für Niederlassungen Britischer Gesellschaften ausgehandelt.
Das Handelsabkommen selbst ist über 1.200 Seiten stark. Der Link dazu lautet:
EU-UK KooperationsvereinbarungEinen erhofften sogenannten Bestandsschutz gibt es nicht!
Die Autoren Bode/Bron hatten, im GmbHR Heft 9/2016 geschrieben:
Brexit als Risiko für die Limited und LLP?
"Für die fortdauernde Anerkennung bereits existierender Limiteds spricht, dass es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung gehört, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Dispositionen und Rechtshandlungen – hier also die Etablierung einer Limited in Deutschland – nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf."
Das sieht die EU / Deutschland anders, oder gar nicht, jedenfalls sind beide Institutionen diesen Punkt übergangen.
Das deutsch-amerikanische Freundschafts- und Handelsabkommen vom 24.10.1954 enthält in Artikel 7 eine Regelung, aufgrund der nach dem Recht eines US-Staats gegründete Gesellschaften hierzulande als rechtsfähig anerkannt werden und Zweigniederlassungen errichten können.
Im Handelsabkommen (EU/UK) hätte ein ähnliches Abkommen ebenso berücksichtigt werden können.
Aktuell haben wir folgende Situation
In der EU sind nur Niederlassungen Britischer Gesellschaften rechtlich anzuerkennen, die im Vereinigten Königreich selbst einer wesentlichen Geschäftstätigkeit nachgehen. Die Mitbenutzung eines Briefkastens am Registered Office allein genügt nicht.
Deutsche Gewerbeämter praktizieren wie folgt:
- die Niederlassung einer Limited, mit einer natürlichen Person als Gesellschafter, wird ab 01.01.2021 zum Einzelunternehmen (GbR)
- die Niederlassung einer Limited, mit mehreren Personen als Gesellschafter, wird ab 01.01.2021 zur GbR oder OHG
- Limited & Co. KG, wenn der Komplementär eine Limited ist, wird am 01.01.2021 zur KG