Beschränkungen bei der Wahl des Firmennamen

Gründungsland England

  • Handelt es sich um eine "Private Company Limited by Shares" oder "Limited by Guarantee" muss der Firmenname immer mit Limited, Ltd oder Ltd. enden
  • Doppelte Namen sind aufgrund von Verwechslungsgefahr nicht erlaubt

Companies House stellt zur Orientierung umfangreiche Informationen zur Verfügung.

  • Empfindliche Wörter und Ausdrücke, die gesetzlich geregelt sind verlangen der Zustimmung eines "Secretary of State". Die Anfrage auf Genehmigung kann per E-Mail oder schriftlich gestellt werden.
    Eine Liste dieser Wörter und Ausdrücke, jeweils mit dem zuständigen Department findet man im Handbuch "Incorporation and names", Anhang A
  • Empfindliche Wörter und Ausdrücke, die eine Verbindung zur Regierung herstellen könnten. Die Anfrage kann per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Die Wortliste jeweils mit dem zuständigen Department findet man im Handbuch, Anhang B
  • Wörter und Ausdrücke die von anderer Gesetzgebung kontrolliert werden. Diese Liste findet man im Handbuch, Anhang C

Sitzland der Niederlassung

Vor Anmeldung zur Handelsregistereintragung sollte der Firmenname der Gesellschaft, z.B. in Deutschland, von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Verwechslungsgefahr vor Ort nach § 30 HGB überprüft werden.

Das kann schnell vorab durch ein Telefonat geklärt werden. IHK und gegebenenfalls die Handwerkskammer werden immer vom Amtsgericht (Abteilung Handelsregister) in das Prüfungsverfahren einbezogen.