Limited & Co. KG

Seit über 80 Jahren kennt man in Deutschland und Österreich die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG.

In den vergangenen Jahren hat sich die Limited & Co. KG sowohl in Deutschland als auch in Österreich etabliert. Hier tritt anstelle der GmbH als Komplementär (Vollhafter), eine in Irland gegründete Limited Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) auf.

Die Gründung einer Limited & Co. KG oder GmbH & Co. KG ist in der Schweiz nicht möglich. Nach Obligationenrecht dürfen nur natürliche Personen Komplementäre einer Kommanditgesellschaft sein.

1. Grundlagen

Die Ltd. & Co. KG ist wie die GmbH & Co. KG rechtlich nicht gesondert geregelt. Es gelten aber die Vorschriften der Kommanditgesellschaft (KG) und für die Komplementär Limited der irische Companies Act. Die im Handelsregister eingetragene Ltd. & Co. KG hat ihren Hauptsitz in Deutschland und ist eine deutsche Gesellschaft. Es ist auch möglich eine "Einmann Ltd. & Co. KG" zu gründen, bei dieser Art der Ltd. & Co. KG ist der alleinige Shareholder der Komplementär Limited, gleichzeitig einziger Kommanditist der Ltd. & Co. KG.

Kommanditgesellschaft

Die KG ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter haftet beschränkt. Vollhafter werden als Komplementär, Teilhafter als Kommanditisten bezeichnet. Die Gesellschafter einer KG können natürliche oder juristische Personen sein, oder auch eine OHG oder KG. Die KG besitzt eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit, ist aber delikt-, prozess- und grundbuchfähig. Die Rechtsfähigkeit der Ltd. & Co. KG und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter der Ltd. & Co. KG ergeben sich aus den Vorschriften zur KG.

Bei der Suche nach einer geeigneten Gesellschaftsform ist die Ltd. & Co. KG als zweckmäßig anzusehen wenn eine Personengesellschaft ohne die volle Haftung der natürlichen Personen betrieben werden soll.

2. Limited & Co. KG gründen

  • Die Limited & Co. KG ist entweder eine deutsche oder österreichische Gesellschaft. Die Gründung erfolgt ausschließlich über einen Notar vor Ort.
  • Jedes Notariat stellt Standard Vorlagen kostenlos zur Verfügung, individuelle Anpassungen sollten ohnehin nur mit dem Notar abgeklärt werden. Gesellschaftsverträge oder Formularsets müssen nicht separat zugekauft werden.
  • Die Komplementär Limited muss den Existenznachweis und Vertretungsberechtigung des Director erbringen. Da in Deutschland, nicht wie in Großbritannien, nur ein einziges Handelsregister existiert - es gibt 152 Registergerichte (Stand 30.06.2016) - kann vom Richter ein überbeglaubigter Nachweis mit beglaubigter Übersetzung gefordert werden.

Abschluss des Gesellschaftsvertrages

Die Gesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen Komplementär und Kommanditist. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, es sei denn, die Kommanditisten verpflichten sich, ihre Anteile an der Komplementär Limited an die Ltd. & Co. KG zu übertragen „Einheitsgesellschaft“, (§ 15 Absatz 4 GmbHG), oder Grundstücke in die Ltd. & Co. KG einzubringen (§ 313 BGB).

Firma

Die Firma der Komplementär Limited muss sich von der Firma der Ltd. & Co. KG unterscheiden. Es reicht aber die Beifügung des Zusatzes „Verwaltung“ oder „Geschäftsführung“ zu einer Firma, die ansonsten mit der Firma der Ltd. & Co. KG identisch ist.

Anmeldung

Die Ltd. & Co. KG ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch von den Kommanditisten (§§ 161 Absatz 2, 108 HGB).
Falls der Geschäftsführer der Komplementär Limited gleichzeitig Kommanditist der Ltd. & Co. KG ist, reicht bezüglich der Anmeldung eine Unterschrift, wenn klar ist, dass er gleichzeitig als Kommanditist und als Director der Komplementär Limited die Anmeldung unterschreibt.

Entstehung

Zwischen den Gesellschaftern beginn die Ltd. & Co. KG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Für Dritte beginnt die Gesellschaft mit der Eintragung (§§ 161 Absatz 2, 123 Absatz 1 HGB) oder mit dem von allen Gesellschaftern gewollten Beginn der Geschäftstätigkeit, also schon vor der Eintragung, falls der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines voll kaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist (BGH BB 2004, 1357)

3. Haftung

Im Außenverhältnis haftet die Ltd & Co. KG als Personengesellschaft (§ 124 HGB). Die Komplementär Limited haftet unbeschränkt mit ihrem Vermögen, die Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Einlagen. Verlässt ein Kommanditist die Gesellschaft verlängert sich sein Haftungszeitraum, für bis zum Ausscheiden getätigte Geschäfte, um weitere fünf Jahre.

Für getätigte Geschäfte vor der Handelsregistereintragung gilt für Kommanditisten unbeschränkte Haftung.

4. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung erfolgt durch die Komplementär Limited Diese wiederum wird durch ihre Directors vertreten. Die Kommanditisten sind von der Vertretung der Gesellschaft (§ 170 HGB) und von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164Abs. HGB). Es kann ihnen aber Handlungsvollmacht erteilt werden.

5. Besteuerung von Einkommen und Ertrag

Die Ltd. & Co. KG genießt die steuerliche Anerkennung als Personengesellschaft und versteuert nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes.
Nicht die Ltd. & Co. KG selbst versteuert das Einkommen, sondern die Gesellschafter ihren Gewinnanteil und zwar jeder nach seinen persönlichen Verhältnissen.

6. Liquidation

Beschluss

Der Auflösungsbeschluss verlangt Einstimmigkeit in der Gesellschafterversammlung der Ltd. & Co. KG (§§ 161 Absatz 2, 119) und drei viertel Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der Komplementär Limited.

Insolvenz der Ltd. & Co. KG

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 131 Absatz 2 Nr. 1 HGB) über das Vermögen der Ltd. & Co. KG stellen einen Auflösungsgrund dar. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 Absatz 3 InsO) und drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Absatz 1 InsO). Der Director der Komplementär Limited muss den Insolvenzantrag für die Ltd. & Co. KG stellen.

Zeitablauf

(§ 131 Absatz 1 Nr. 1 HGB)

Gerichtliche Entscheidung

(§ 131 Absatz 1 Nr. 4 HGB)

Liquidation der Komplementär Limited

Die Liquidation der Komplementär Limited bedeutet nicht deren Tod. Die Liquidation der Komplementär Limited führt weiter nur in den Fällen der Liquidation wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu deren Ausscheiden aus der Ltd. & Co. KG (vgl. § 131 Absatz 3 Nr. 2 HGB), was bei Vorhandensein nur eines Kommanditisten zur Liquidationslosen Vollbeendigung der Ltd. & Co. KG (BGH DB 2004, 1244), bei Vorhandensein mehrerer Kommanditisten zur Auflösung der Ltd. & Co. KG führt.

7. Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters der Ltd. & Co. KG ist grundsätzlich kein Auflösungsgrund, sondern führt nur zum Ausscheiden. Der „Tod“ (die Löschung) der Komplementär Limited führt zur Fortsetzung der Ltd. & Co. KG, wenn noch ein weiterer Komplementär vorhanden ist, unter Anwachsen des Kapitalanteils der Komplementär Limited bei den verbleibenden Gesellschaftern der Ltd. & Co. KG. Der Tod eines Kommanditisten führt zur Vererbung seines Anteils. Das Ausscheiden der Komplementär Limited führt dann zur Auflösung der Ltd. & Co. KG, wenn sie die einzige Komplementärin ist, gelöscht worden ist und die Kommanditisten die Gesellschaft nicht als offene Handelsgesellschaft (oHG) weiterführen wollen. Die Auflösung der Ltd. & Co. KG führt nicht zur Auflösung der Komplementär Limited.