Geldwäschegesetz - GwG Abschnitt 1, §3

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Wirtschaftlich Berechtigter

Der Begriff des wirtschaftliche Berechtigten oder wirtschaftlichen Eigentümers umfasst bei Gesellschaften die natürlichen Personen (Menschen), in deren Eigentum, oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht. Ein Anteil von 25 Prozent plus einer Aktie, oder ein Stimmrecht von über 25 Prozent gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird.

Dem Geschäftsführer eines Unternehmens begegnet dieser Ausdruck bei der Kontoeröffnung, oder zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Laufe der Geschäftsbeziehung mit einer Bank.

Geldhäuser sind verpflichtet bei der Kontoeröffnung eine Legitimationsprüfung ihres Kunden durchzuführen. Nach dem Geldwäschegesetz, der EU Zinsverordnung und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung sind sie verpflichtet, den Kunden zu fragen, ob er auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Handelt der Kunde auf fremde Rechnung, muss die Bank den abweichenden wirtschaftlich Berechtigten in ihren Akten festhalten. Der abweichend wirtschaftlich Berechtigte muss sich nicht wie der Kunde selbst persönlich vor Ort ausweisen. In der Regel genügt dem Bankinstitut die Überlassung der Ausweiskopie.

Für EU In- und Ausländer erfolgt von Seiten des Finanzamtes eine Kontrollmitteilung über Erträge an das Wohnsitzfinanzamt.

Transparenzregister – Besondere Vorschriften für Unternehmen

Als „Vereinigungen” im Sinne des GwG gelten alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, d.h. AG, SE, KGaA, GmbH, e.V., eingetragene Genossenschaft, rechtsfähige Stiftung sowie OHG, KG und PartG.

Laut Bundesverwaltungsamt gilt als Sitz der Gesellschaft grundsätzlich der Satzungssitz. Es sind daher auch deutsche Vereinigungen meldepflichtig, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben. Die Meldepflicht besteht freilich nur, soweit nicht der § 20 Abschnitt 4 GwG zur Anwendung kommt.